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§ 11 LVwVfG - Beteiligungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)
Amtliche Abkürzung
LVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. 1.

    natürliche und juristische Personen,

  2. 2.

    Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,

  3. 3.

    Behörden.