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§ 93 LVwG - Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 94 bis 99. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und auf andere Personen, die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts für eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine andere kommunale Körperschaft ehrenamtlich tätig sind.