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§ 88 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Das Verwaltungsverfahren → 1. – Verfahrensgrundsätze

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 LVwG – Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Beteiligten haben einen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit Rechtsvorschriften ihn zuerkennen. Im Übrigen sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Behörden den Beteiligten auf Antrag Einsicht in ihre Akten des Verwaltungsverfahrens gewähren, soweit Belange der Beteiligten, einer oder eines Dritten oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Soweit nach den §§ 80a und 80b eine Vertretung stattfindet, steht die Akteneinsicht nach den Sätzen 1 und 2 nur der Vertreterin oder dem Vertreter zu.

(2) Die Akteneinsicht darf insbesondere nicht gewährt werden, soweit

  1. 1.
    das Bekanntwerden des Inhalts der Akten und Urkunden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde,
  2. 2.
    die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim zu halten sind,
  3. 3.
    das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen einer oder eines Beteiligten oder einer dritten Person beeinträchtigen könnte.

(3) Die Akteneinsicht braucht insbesondere nicht gewährt zu werden,

  1. 1.
    soweit es sich um Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen und die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten handelt,
  2. 2.
    soweit der ergangene Verwaltungsakt nicht in die Rechte der oder des Beteiligten eingreift oder dem Antrage der oder des Beteiligten in vollem Umfange stattgegeben worden ist,
  3. 3.
    wenn die Fristen für einen Widerspruch, für eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage abgelaufen sind.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können sich die Beteiligten auf ihre Kosten durch die Behörde Auszüge und Abschriften erteilen lassen.