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§ 80b LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Das Verwaltungsverfahren → 1. – Verfahrensgrundsätze

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 80b LVwG – Vertreterinnen oder Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse

(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald die Vertreterin oder der Vertreter oder die oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; die Vertreterin oder der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt die oder der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll sie oder er der Behörde zugleich mitteilen, ob sie oder er die Eingabe aufrechterhält und ob sie oder er eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestellt hat.