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§ 80 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Das Verwaltungsverfahren → 1. – Verfahrensgrundsätze

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 LVwG – Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern von Amts wegen

(1) Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, auf Antrag der Behörde eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter zu bestellen

  1. 1.
    für eine Beteiligte oder einen Beteiligten, deren oder dessen Person unbekannt ist,
  2. 2.
    für eine abwesende Beteiligte oder einen abwesenden Beteiligten, deren oder dessen Aufenthalt unbekannt ist oder deren oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, die oder der aber an der Besorgung ihrer oder seiner Angelegenheiten verhindert ist,
  3. 3.
    für eine Beteiligte oder einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn sie oder er der Aufforderung der Behörde, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
  4. 4.
    für eine Beteiligte oder einen Beteiligten, die oder der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden oder
  5. 5.
    bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die oder der Beteiligte ihren oder seinen Wohnsitz oder ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Die Vertreterin oder der Vertreter hat gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde ihre oder seine Bestellung beantragt hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung ihrer oder seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von der oder dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Die Vergütung und der Ersatz der Aufwendungen werden durch die Behörde festgesetzt. Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt der Vertreterin oder des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.