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§ 79 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Das Verwaltungsverfahren → 1. – Verfahrensgrundsätze

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 LVwG – Bevollmächtigte und Beistände

(1) Beteiligte können sich, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die oder der Bevollmächtigte hat auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in ihrer oder seiner Handlungsfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung aufgehoben; die oder der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn sie oder er für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, die Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an sie oder ihn wenden. Sie kann sich an die Beteiligte oder den Beteiligten selbst wenden, soweit sie oder er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an die Beteiligte oder den Beteiligten, so soll die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Eine Beteiligte oder ein Beteiligter kann, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Beteiligten oder dem Beteiligten vorgebracht, soweit diese oder dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch der oder dem Beteiligten, deren oder dessen Bevollmächtigte oder deren oder dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen der zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die diese oder dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(8) Rechtsvorschriften, nach denen die Vertretung durch Bevollmächtigte oder Beistände unzulässig oder eingeschränkt ist oder nach denen nur bestimmte Personen zu Bevollmächtigten oder Beiständen bestellt werden können, bleiben unberührt.