§ 66 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften → Unterabschnitt 2 – Verwaltungshandeln durch Satzung
§ 66 LVwG – Form der Satzungen
(1) Satzungen müssen
- 1.in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein,
- 2.die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen,
- 3.auf die erfolgte Beschlussfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
- 4.das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
- 5.den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen hat.
(2) Satzungen sollen
- 1.in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
- 2.bei Gemeinden, Kreisen und Ämtern den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Satzungen für deren gesamten Bezirk.