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§ 66 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften → Unterabschnitt 2 – Verwaltungshandeln durch Satzung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 LVwG – Form der Satzungen

(1) Satzungen müssen

  1. 1.
    in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein,
  2. 2.
    die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen,
  3. 3.
    auf die erfolgte Beschlussfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
  4. 4.
    das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
  5. 5.
    den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen hat.

(2) Satzungen sollen

  1. 1.
    in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
  2. 2.
    bei Gemeinden, Kreisen und Ämtern den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Satzungen für deren gesamten Bezirk.