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§ 63 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften → Unterabschnitt 1a – Verwaltungshandeln durch Verordnung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 63 LVwG – Wirkung bei Gebietsänderungen

(1) Wird das Gebiet einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes durch Grenzänderung erweitert, so gelten die für das bisherige Gebiet erlassenen Verordnungen auch in den eingegliederten Gebietsteilen. Die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Verordnungen treten außer Kraft.

(2) Werden Gemeinden, Kreise oder Ämter aufgelöst und aus ihnen mehrere neue Körperschaften gebildet, so bleiben die vor der Auflösung geltenden Verordnungen in den neuen Körperschaften in Kraft.

(3) Wird aus mehreren Gemeinden, Kreisen oder Ämtern oder aus Teilen mehrerer Gemeinden, Kreise oder Ämter eine neue Körperschaft gebildet, so gelten die in den einzelnen Teilen in Kraft befindlichen Verordnungen mit Ablauf von einem Jahr nach der Zusammenlegung als aufgehoben.

(4) Abweichende Regelungen durch Gesetz bleiben unberührt.