Gesetze

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§ 52i LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften → Unterabschnitt 1 – Elektronische Kommunikation

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 52i LVwG – Zentrale E-Governmentstelle

Zentrale E-Governmentstelle ist die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde. Die Zentrale E-Governmentstelle wirkt auf eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die elektronische Verwaltung hin. Dabei berücksichtigt sie die Anforderungen des Datenschutzes, insbesondere des Prinzips "Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen". Sie berät Behörden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei der Durchführung von elektronischen Verfahren.