§ 52h LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften → Unterabschnitt 1 – Elektronische Kommunikation
§ 52h LVwG – Barrierefreiheit
Die Behörden sollen die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente durch angemessene Vorkehrungen nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung uneingeschränkt und barrierefrei genutzt werden können.