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§ 39 LVwG - Aufhebung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit kann nur aufgehoben werden

  1. 1.

    durch Gesetz oder

  2. 2.

    auf Grund eines Gesetzes entweder durch Verwaltungsakt (Entziehung der Rechtsfähigkeit) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(2) Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch die für den Verwaltungsakt nach § 38 zuständige Behörde. Für die Bekanntmachung der Aufhebung gilt § 38 Abs. 4 entsprechend.

(3) Mit der Aufhebung der Körperschaft fällt deren Vermögen, soweit nichts anderes durch Rechtsvorschrift oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Aufhebung bestimmt ist, an das Land.