Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Dritter Teil – Schlussvorschriften
§ 337b LVwG – Experimentierklausel zur Förderung der elektronischen Kommunikation
Zur Förderung der elektronischen Kommunikation wird die Regelung des § 52a Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 ausgesetzt. In diesem Zeitraum kann die Schriftform auch ersetzt werden
- 1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; für den Erklärenden muss die vollständig lesbare Erklärung abrufbar sein; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 3678), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106), erfolgen;
- 2.
durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
- a)
aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
- b)
aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
- c)
aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
- d)
mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436);
- 2.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
- a)
indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden
- b)
durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
- c)
durch Übermittlung aus einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
- aa)
an ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach den §§ 31a und b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder an ein entsprechendes, auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach;
- bb)
an ein elektronisches Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
- cc)
an ein elektronisches Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde.