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§ 331 LVwG - Aufhebung von Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Verwaltungsvorschriften, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Verordnungen erlassen worden sind, können von der jetzt zuständigen Behörde durch Verordnung aufgehoben werden.