§ 326 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Schlussvorschriften
§ 326 LVwG – Verweisungen, Ermächtigung zur Bekanntmachung
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) Das fachlich zu ständige Ministerium wird ermächtigt, geänderte Gesetze in ihrer geltenden Fassung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.