Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 322 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 6 – Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 322 LVwG – Rechtsbehelfe, Kosten

(1) Für die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen sowie für die Einwendungen gegen den der Vollstreckung zu Grunde liegenden Verwaltungsakt oder gegen die ihr zu Grunde liegende Forderung gilt § 248 entsprechend.

(2) Für die Kosten der Vollstreckungshandlungen gilt § 249 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kostenschuld ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden kann. Die Ermächtigung des § 249 Abs. 3 bis 5 zum Erlass einer Kostenordnung gilt auch für die Kosten von Vollstreckungshandlungen. Dabei kann bestimmt werden, dass die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dem Träger der Vollstreckungsbehörde den durch Verwaltungsgebühren nicht gedeckten Verwaltungsaufwand erstatten. Der Erstattungsbetrag kann pauschal festgesetzt werden.

(3) Im Falle der Vollstreckungshilfe für eine Behörde mit Sitz außerhalb des Landes hat die ersuchende Behörde die nicht beigetriebenen Vollstreckungskosten zu ersetzen, sofern in ihrem Sitzland eine von § 35 abweichende und für die schleswig-holsteinischen Behörden nachteilige Kostenregelung gilt.