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§ 297 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in bewegliche Sachen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 297 LVwG – Früchte auf dem Halm

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Sie können getrennt oder ungetrennt versteigert werden. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat sie ernten zu lassen, wenn sie oder er sie getrennt versteigern will.