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§ 294 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in bewegliche Sachen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 294 LVwG – Versteigerungsverfahren

(1) Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 und den §§ 817a und 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Soweit § 817a Abs. 2 auf § 825 verweist, tritt an die Stelle von § 825 der Zivilprozessordnung§ 298 dieses Gesetzes. Nimmt die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang, so gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös nach § 299 Abs. 4 hinterlegt wird.

(2) Die Versteigerung kann auch über eine Internetseite eines Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgen. Der Zuschlag gilt in diesem Fall gegenüber der Person als erteilt, die am Ende des Versteigerungszeitraumes das höchste Gebot abgegeben hat. Als Zahlung nach Absatz 1 Satz 3 gilt auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde. Die §§ 272 und 293 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.