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§ 293 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in bewegliche Sachen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 293 LVwG – Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden. Die Versteigerung zu einem früheren Zeitpunkt ist jedoch zulässig, wenn sich die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner damit einverstanden erklärt hat oder wenn sie erforderlich ist, um die Gefahr einer wesentlichen Wertminderung abzuwenden oder unverhältnismäßig hohe Kosten längerer Aufbewahrung oder Unterhaltung zu vermeiden.

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Gemeinde - in amtsangehörigen Gemeinden des Amtes - der Versteigerung beizuwohnen.