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§ 288a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 288a LVwG – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

(1) Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 275) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führen wird, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abweichend von § 281a sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 der Zivilprozessordnung findet entsprechend Anwendung.

(2) Widerspricht die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner einer sofortigen Abnahme, verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 281a; der Setzung einer Zahlungsfrist (§ 802f Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) bedarf es nicht.