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§ 285 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → I. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 285 LVwG – Pfändung

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als sie zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.