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§ 282 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 282 LVwG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit

  1. 1.
    der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben ist,
  2. 2.
    die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
  3. 3.
    die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
  4. 4.
    ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat,
  5. 5.
    der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
  6. 6.
    die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich schriftlich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.