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§ 278 LVwG - Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Leiterin oder des Leiters der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.