§ 277 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften
§ 277 LVwG – Befugnisse von Hilfspersonen
Im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten dürfen hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Hilfspersonen und Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume sowie das befriedete Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners betreten.