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§ 276 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 276 LVwG – Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- und Geschäftsräumen oder dem befriedeten Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine ihrem oder seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte eine Zeugin oder einen Zeugen hinzuzuziehen.