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§ 274 LVwG - Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen und mit Wirkung für den Vollstreckungsgläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 280a zu treffen.