Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 264 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 264 LVwG – Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, wer

  1. 1.
    eine Geldleistung schuldet oder
  2. 2.
    für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes nach öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.

(2) Wer eine Geldleistung aus einem Vermögen, das ihrer oder seiner Verwaltung unterliegt, zu erbringen hat, ist verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden; sie oder er hat insoweit die Pflichten einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners.

(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht ruht, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber des Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder in das grundstücksgleiche Recht zu dulden. Sie oder er hat insoweit die Pflichten einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners. Zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder als Berechtigte oder Berechtigter, wer im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Inhaberin oder Inhaber des Rechts eingetragen ist.

(4) Wird jemand nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 2 auf Grund von Vorschriften des bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen und bestreitet sie oder er, zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so ist zunächst die schriftliche Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers herbeizuführen. Das Gleiche gilt, wenn Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 oder 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden. Für Streitigkeiten über diese Einwendungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers zu erheben und gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten. Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.