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§ 263 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 1 – I. Allgemeine Vorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 263 LVwG – Vollstreckungsbehörden

(1) Vollstreckungsbehörden sind

  1. 1.
    für Forderungen des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung bestimmte Behörde,
  2. 2.
    für Forderungen des Kreises die Landrätin oder der Landrat,
  3. 3.
    für Forderungen der amtsfreien Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
  4. 4.
    für Forderungen der amtsangehörigen Gemeinde oder des Amtes die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.

Die Landesregierung kann mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Privaten durch Verordnung die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Forderungen übertragen, sofern diese die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe, insbesondere durch fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal, bieten. Die Landesregierung kann auch den Behörden nach Satz 1 mit deren Zustimmung die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für Forderungen Beliehener übertragen.

(2) Die Vollstreckungsbehörden können, wenn der Vollstreckungsgläubiger nichts anderes bestimmt, auch die Befugnisse wahrnehmen, die nach § 306 Abs. 3 und 4 und § 315 dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.