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§ 256a LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs → II. – Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 256a LVwG – Vorschriften für den Sprengmittelgebrauch

(1) Sprengmittel dürfen nur gegen Sachen gebraucht werden. Sprechen Tatsachen dafür, dass bei dem Gebrauch von Sprengmitteln Personen geschädigt werden können, dürfen Sprengmittel nur gebraucht werden

  1. 1.

    um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder

  2. 2.

    um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(2) Vor dem Sprengmittelgebrauch nach Absatz 1 ist zu warnen. § 259 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.