§ 25 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Aufgabenübertragung und Zuständigkeit → Unterabschnitt 2 – Sachliche Zuständigkeit
§ 25 LVwG – Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit
(1) Die sachliche Zuständigkeit der Behörden wird durch die hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.
(2) Die Zuständigkeit einer Behörde zur Ausführung von Rechtsvorschriften, die in die Rechte der einzelnen Person eingreifen oder dazu ermächtigen, kann nur durch Rechtsvorschrift bestimmt werden.