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§ 233 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen → Unterabschnitt 1 – Allgemeines Vollzugsverfahren

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 233 LVwG – Vollzug gegen Rechtsnachfolger

(1) Der Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger darf erst beginnen, nachdem sie oder er von dem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass der Vollzug gegen sie oder ihn durchgeführt werden kann. Von diesen Voraussetzungen kann in den Fällen des § 229 Abs. 2 abgesehen werden.

(2) Der Vollzug, der im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits begonnen hat, darf gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.