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§ 232 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen → Unterabschnitt 1 – Allgemeines Vollzugsverfahren

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 232 LVwG – Pflichtige Personen

(1) Als Pflichtige oder Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden

  1. 1.
    diejenige oder derjenige, gegen die oder den sich der Verwaltungsakt richtet,
  2. 2.
    ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger oder seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger, soweit der Verwaltungsakt auch gegen sie oder ihn wirkt.

(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet, den Vollzug zu dulden, so ist sie Pflichtige oder er Pflichtiger, soweit ihre oder seine Duldungspflicht reicht.