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§ 207 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 207 LVwG – Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen

Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Gewahrsamsinhaberin oder der Gewahrsamsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Zeugin oder ein Zeuge anwesend, so soll diese oder dieser hinzugezogen werden. Der Gewahrsamsinhaberin oder dem Gewahrsamsinhaber ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.