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§ 201 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 2 – Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit → III. – Besondere Maßnahmen

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 201 LVwG – Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsgebot und Meldeauflage

(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweis). Der Platzverweis kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

(2) Die Polizei kann einer Person untersagen, bestimmte Orte oder Gebiete zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort in naher Zukunft Straftaten, die Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtigen Schaden für sonstige Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erwarten lassen, begehen wird, und die Schadensverhütung auf andere Weise nicht möglich erscheint (Aufenthaltsverbot). Ort oder Gebiet im Sinne des Satzes 1 kann auch ein gesamtes Gemeindegebiet umfassen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die Polizei gegenüber einer Person auch anordnen, sich an ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten (Aufenthaltsgebot).

(4) Die Polizei kann gegenüber einer Person ein Aufenthaltsverbot oder Aufenthaltsgebot auch anordnen, wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder

  2. 2.

    deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

(5) Das Aufenthaltsverbot und das Aufenthaltsgebot sind zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Anordnung darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der pflichtigen Person beschränken. Die Anordnung eines Hausarrests ist unzulässig. Die Anordnung der Maßnahme bedarf der Schriftform. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(6) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer von der Polizei bestimmten Stelle persönlich zu erscheinen (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird und die Meldeauflage zur Verhütung der Straftat erforderlich ist. Die Anordnung der Maßnahme bedarf der Schriftform. Die Meldeauflage ist auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang, höchstens einen Monat, zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen.

(7) Eine Meldeauflage im Sinne des Absatzes 6 kann auch durch die Pass- und Personalausweisbehörde angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person

  1. 1.

    eine Handlung nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird und die Meldeauflage das mildere Mittel gegenüber der Passversagung ist oder

  2. 2.

    einen Verstoß gegen die räumliche Beschränkung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), beabsichtigt.

Im Übrigen gilt Absatz 6 entsprechend.

(8) Eine Maßnahme nach Absatz 2 bis Absatz 7, deren Dauer insgesamt 14 Tage überschreitet, bedarf der richterlichen Bestätigung. Erfolgt die Bestätigung durch das Gericht nicht binnen dieser Zeit, tritt die Anordnung außer Kraft. Jede Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend.