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§ 196 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 5. – Weitere Verfahrensvorschriften

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 196 LVwG – Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Soweit eine Berichtigung personenbezogener Daten erfolgt, ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund die Daten unrichtig waren.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Anderenfalls ist eine neue Prüffrist festzulegen. Die Gründe hierfür müssen sich aus den Unterlagen ergeben.

(3) Die Prüffristen nach Absatz 2 dürfen

  1. 1.

    bei Erwachsenen fünf Jahre, in besonderen Fällen zehn Jahre,

  2. 2.

    bei Erwachsenen nach Vollendung des 70. Lebensjahres und bei Jugendlichen fünf Jahre und

  3. 3.

    bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlaß, der zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(4) Für die Abgabe der Datenträger an ein Archiv anstelle der Löschung und Vernichtung gelten die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke die §§ 13 und 26 LDSG. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 188a Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.