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§ 193 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 4. – Datenübermittlung und Datenabgleich

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 193 LVwG – Datenübermittlung an Behörden, öffentliche Stellen oder sonstige Stellen

(1) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen an der Abwehr von Gefahren beteiligt, können ihnen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheint. Im Übrigen können personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten sind jeweils die Vorgaben der § 188a Absatz 2 bis 4 und § 188b zu beachten.

(2) Personenbezogene Daten können zu den in § 20 Satz 1 und 2 LDSG genannten Zwecken unter Beachtung der §§ 54 bis 57 LDSG an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe der §§ 188a, 188b übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr durch die übermittelnde Stelle,

  2. 2.

    zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden erheblichen Gefahr durch den Empfänger.

Für die Übermittlung personenbezogener Daten zu Zwecken außerhalb des § 20 LDSG gilt Satz 1 unter Beachtung der Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Verfassungsschutzbehörde und den Ordnungsbehörden oder der Polizei gelten allein die Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein.