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§ 19 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Aufsicht → Unterabschnitt 2 – Fachaufsicht über sonstige Behörden

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LVwG – Fachaufsicht über Behörden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Gebietshoheit und Anstalten und Stiftungen

(1) Soweit die Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht durch die zuständigen Behörden des Landes.

(2) Fachaufsichtsbehörde ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) § 18 gilt entsprechend; dabei tritt an die Stelle der Kommunalaufsichtsbehörde die Behörde, die die Aufsicht nach § 50 ausübt.