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§ 189 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 3. – Speicherung, Veränderung und Nutzung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 189 LVwG – Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei kann in den vom für Inneres zuständigen Ministerium eingeführten automatisierten Vorgangsbearbeitungssystemen personenbezogene Daten, die im Rahmen jeweils zugewiesener Aufgaben erhoben wurden, jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben verarbeiten. Zusätzliche Aufgaben und Eingriffsbefugnisse werden dadurch nicht zugewiesen. Die Daten sind nach Abgabe des Vorganges an die zuständige Stelle, insbesondere an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren, in die Vorgangsverwaltung nach § 190 zu überführen. Die Polizei kann darüber hinaus bei personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, weiterhin in abrufbarer Weise verarbeiten, wenn wegen der Art oder Ausführung oder Schwere der Tat, der Persönlichkeit der oder des Verdächtigen die Gefahr der Wiederholung besteht und wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist.

(2) Ist der Ausgang des Strafermittlungsverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Speicherung nicht bekannt, darf die Dauer der Speicherung zunächst zwei Jahre nicht überschreiten. Eine weitere Speicherung darf nur nach erneuter Prüfung des Sachverhalts und nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Polizei Erkundigungen hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens einholt. Entfällt der dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen.

(3) Die nach § 179 Abs. 2 erhobenen Daten dürfen verarbeitet werden; jedoch dürfen in abrufbarer Weise nur die Daten der in § 179 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen gespeichert werden. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Speicherung noch vorliegen; die Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Die in § 179 Abs. 2 genannten Personen sind zu unterrichten.

(4) Die nach § 187 Abs. 1 über Begleitpersonen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen gespeichert werden, um ihre Bedeutung für den die Ausschreibung begründenden Sachverhalt zu überprüfen. Sie sind zu löschen, sobald feststeht, dass diese Personen für die Verhütung des Schadens nicht in Anspruch genommen werden können und die Daten für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Strafverfahren nicht erforderlich sind. Eine Speicherung über die Dauer von zwei Jahren hinaus ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine erneute Erhebung nach einer anderen Rechtsvorschrift vorliegen.

(5) In den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, können zu dieser Person auch personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei- und Ordnungsbehörden erforderlich sind, und weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen, weiterverarbeitet werden.