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§ 186c LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 186c LVwG – Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Bei Durchführung einer Maßnahme nach § 180a Absatz 2 und 4, §§ 185, 185a, 185b, 185c und 195a sind zu protokollieren:

  1. 1.

    das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,

  2. 2.

    der Zeitraum des Einsatzes,

  3. 3.

    die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und

  4. 4.

    die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(2) Zudem sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme die betroffenen Personen im Sinne des § 186 Absatz 7 Satz 1 und 2 zu dokumentieren.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in § 186 Absatz 7 Satz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Soweit möglich, ist die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, im Protokoll anzugeben.

(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 7 und 8 und um der betroffenen Person oder der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 186b Absatz 1 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.