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§ 186 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 186 LVwG – Anordnung und Benachrichtigung bei Maßnahmen nach §§ 185 bis 185c

(1) Die folgenden Maßnahmen dürfen nur richterlich angeordnet werden:

  1. 1.

    die Observation (§ 185 Absatz 1 Nummer 1),

  2. 2.

    der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c),

  3. 3.

    der Einsatz einer Vertrauensperson (§ 185c Absatz 1),

  4. 4.

    der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers (§ 185 Absatz 1 Nummer 3),

  5. 5.

    die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ 185 Absatz 3),

  6. 6.

    die Überwachung der Telekommunikation (§ 185a),

  7. 7.

    die Unterbrechung der Telekommunikation (§ 185b).

Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Anordnung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes. Die richterliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Erfolgt die Bestätigung durch das Gericht nicht binnen drei Tagen, tritt die polizeiliche Anordnung außer Kraft.

(2) Die folgenden Maßnahmen werden polizeilich angeordnet:

  1. 1.

    die Erhebung personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen (§ 185 Absatz 3) ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen,

  2. 2.

    der verdeckte Einsatz technischer Mittel

    1. a)

      zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),

    2. b)

      zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),

    3. c)

      zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c), außerhalb von Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen.

Die Anordnung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes, bei Gefahr im Verzug durch jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeden Polizeivollzugsbeamten.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. 1.

    Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,

  2. 2.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,

  3. 3.

    Art, Umfang, Dauer und Ziel der Maßnahme.

Weiterhin sind, soweit und so genau wie möglich, anzugeben:

  1. 1.

    bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 die betroffenen Räumlichkeiten,

  2. 2.

    bei Maßnahmen nach §§ 185a und 185b die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse.

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch mündlich erfolgen. Eine schriftliche Dokumentation der Anordnung nach Maßgabe von Satz 2 ist unverzüglich nachzuholen. Soweit dies zur Durchführung einer Maßnahme nach § 185 Absatz 1 Nummer 2 oder § 185b erforderlich ist, darf die Anordnung auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung der betroffenen Person ermächtigen. Die Anordnung ist auf höchstens zwei Monate, bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 und § 185c auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist das die Maßnahme anordnende oder bestätigende Gericht fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Soweit ein Verwertungsverbot nach § 186a Absatz 4 Satz 1 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe c ist eine anderweitige Verwendung der erlangten Erkenntnisse nach Maßgabe des § 188a nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich bestätigt ist. Bei Gefahr im Verzug trifft die Polizei die Entscheidung; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(6) Im Falle der richterlichen Anordnung oder Bestätigung nach Absatz 1 oder Absatz 5 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Anordnung oder Bestätigung nach Absatz 1 ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an das Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder die Polizeidirektion wirksam. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 7. Die Beschwerde steht dem Antrag stellenden Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder der Antrag stellenden Polizeidirektion sowie der betroffenen Person zu. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

(7) Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 185, § 185a, § 185b und § 185c ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Bei einem durch die Maßnahme betroffenen Dritten im Sinne von § 185 Absatz 5 Satz 2, oder § 185a Absatz 3 Satz 3 oder § 185b Absatz 3 Satz 2 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmenzwecks oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf jede weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Über die Zustimmung einschließlich der Dauer weiterer Zurückstellung entscheidet das Amtsgericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig war. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk das anordnende Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder die anordnende Polizeidirektion ihren Sitz hat, zuständig. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet über jede weitere Zurückstellung und deren Dauer das Landgericht, in dessen Bezirk das Amtsgericht nach Satz 6 oder 7 seinen Sitz hat. Ist die Benachrichtigung für insgesamt fünf Jahre zurückgestellt worden und ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, kann mit Zustimmung des mit der Sache bereits befassten Landgerichts von einer Benachrichtigung endgültig abgesehen werden.

(8) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist deren Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme gilt Absatz 7 Satz 6 bis 9 entsprechend.