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§ 185c LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 185c LVwG – Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen

(1) Vertrauensperson ist eine Person, die, ohne einer Polizeibehörde anzugehören, bereit ist, die Polizei bei der Verhinderung von Straftaten, in der Regel auf längere Zeit, vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird. Die Polizei darf durch die Verwendung von Vertrauenspersonen personenbezogene Daten erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Die Vorschriften des § 185 Absatz 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit Vertrauenspersonen gelten bereits ab dem Zeitpunkt, in dem die Polizei der Vertrauensperson ein konkretes Angebot zur Zusammenarbeit unterbreitet. Das konkrete Angebot zur Zusammenarbeit soll spätestens sechs Monate nach dem ersten Kontakt vorgelegt werden oder der weitere Kontakt ist abzubrechen.

(3) Als Vertrauensperson darf nicht eingesetzt werden, wer

  1. 1.

    nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig ist,

  2. 2.

    an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder bereit ist an einem Aussteigerprogramm teilzunehmen und die Teilnahme gefährdet wäre,

  3. 3.

    Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder diesbezüglicher Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds ist,

  4. 4.

    im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung als Täterin oder Täter einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat oder einer Straftat aus dem neunten Abschnitt des Strafgesetzbuches eingetragen ist, oder

  5. 5.

    Mitglied der Führungsebene einer Partei ist, gegen die die Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat oder die Regierung des Landes Schleswig-Holstein ein Verbotsverfahren betreibt.

(4) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um

  1. 1.

    in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen,

  2. 2.

    eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder

  3. 3.

    Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte,

  4. 4.

    als Mitglied der Führungsebene einer Partei auf die Aktivitäten dieser Partei Einfluss zu nehmen.

(5) Eine Vertrauensperson ist fortlaufend auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Die von der Vertrauensperson bei einem Einsatz gewonnenen Informationen sind unverzüglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, ist der Einsatz nicht durchzuführen oder zu beenden. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die einzusetzende Vertrauensperson

  1. 1.

    von den Geld- und Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als überwiegende Lebensgrundlage abhängen würde, oder

  2. 2.

    im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, eingetragen ist.

Das Landeskriminalamt hat die Zuverlässigkeit einer Vertrauensperson in Schriftform unter Wahrung des Quellen- und Geheimschutzes zu dokumentieren und dem Amtsgericht für seine Entscheidungen nach § 186 Absatz 1 und Absatz 4 vorzulegen.