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§ 185 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 185 LVwG – Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. 1.

    die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die

    1. a)

      innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder

    2. b)

      über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (Observation),

  2. 2.

    der verdeckte Einsatz technischer Mittel

    1. a)

      zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,

    2. b)

      zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache oder

    3. c)

      zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes,

  3. 3.

    der Einsatz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Ermittlerin, Verdeckter Ermittler).

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Mitteln darf die Polizei personenbezogene Daten erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist.

(3) In oder aus Wohnungen darf die Polizei personenbezogene Daten mit den in Absatz 1 genannten Mitteln nur erheben zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass aufgrund konkreter Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren konkreten Tatsachen die begründete Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Person eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

(4) Soweit dies für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie dürfen unter der ihr oder ihm verliehenen Legende mit Einverständnis der oder des Berechtigten deren oder dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(5) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Dabei darf die Datenerhebung auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.