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§ 181 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

II. – Personenbezogene Daten → 2. – Datenerhebung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 181 LVwG – Identitätsfeststellung

(1) Die Identität einer Person darf zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt werden. Darüber hinaus dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die Identität einer Person feststellen,

  1. 1.

    wenn sie sich an einem Ort aufhält, für den zu diesem Zeitpunkt Tatsachen dafür sprechen, dass

    1. a)

      dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

    2. b)

      sich dort gesuchte Straftäterinnen oder Straftäter verbergen,

  2. 2.

    wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder in deren unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen dafür sprechen, dass in oder an diesem Objekt Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind,

  3. 3.

    wenn sie sich in einem gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die zuständige Polizeibehörde für dieses Objekt besondere Schutzmaßnahmen angeordnet hat,

  4. 4.

    an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um folgende Straftaten zu verhüten, für deren Begehung Tatsachen sprechen:

    1. a)

      die in § 129a des Strafgesetzbuches (StGB) genannten Straftaten,

    2. b)

      eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB,

    3. c)

      eine Straftat nach § 255 StGB in der Begehungsform nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB.

  5. 5.

    die in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität) angetroffen wird und die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten ist, erforderlich erscheint.

(2) Die Auswahl der von der Identitätsfeststellung betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Identitätsfeststellung gerechtfertigten Grund ist unzulässig.

(3) Es dürfen die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Insbesondere kann verlangt werden, dass die betroffene Person Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht sowie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.

(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen die betroffene Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung anhalten. Wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, dürfen sie die betroffene Person festhalten, und die Polizei darf darüber hinaus die Person zur Dienststelle verbringen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung durchsucht werden. Durchsuchungen nach Satz 3 darf nur die Polizei vornehmen. Die betroffene Person darf nicht länger fest gehalten werden, als es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist. Spätestens zwölf Stunden nach dem Verbringen zur Dienststelle muss die Entlassung erfolgen.

(5) Wird eine Person auf Grund des Absatzes 4 Satz 2 fest gehalten, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person fest gehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).

(6) Maßnahmen dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen.