§ 164 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 1 – Aufgaben und Zuständigkeit
§ 164 LVwG – Begriff der Ordnungsbehörden und der Polizei
(1) Ordnungsbehörden sind
- 1.die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs (Landesordnungsbehörden),
- 2.die Landrätin oder der Landrat für die Kreise, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die kreisfreien Städte (Kreisordnungsbehörden),
- 3.die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, für die Ämter (örtliche Ordnungsbehörden),
- 4.die Landesbehörden, denen Aufgaben der Gefahrenabwehr durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind (Sonderordnungsbehörden).
(2) Polizei im Sinne dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht errichteten Behörden der Polizei.