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§ 155 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Besondere Verfahrensarten → Unterabschnitt 3 – Zustellungsverfahren

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 155 LVwG – Öffentliche Zustellung

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

  1. 1.
    der Aufenthaltsort der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an eine Vertreterin oder einen Vertreter oder an eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder
  2. 2.
    sie im Fall des § 154 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft eine zeichnungsbefugte Bedienstete oder ein zeichnungsbefugter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. Die Benachrichtigung muss,

  1. 1.
    die Behörde, für die zugestellt wird,
  2. 2.
    den Namen und die letzte bekannte Anschrift der Zustellungsadressatin oder des Zustellungsadressaten,
  3. 3.
    das Datum und das Aktenzeichen des Dokumentes sowie
  4. 4.
    die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,

erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.