Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 118b LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

III. – Der Verwaltungsakt → 2. – Bestandskraft des Verwaltungsaktes

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 118b LVwG – Rückgabe von Urkunden und Sachen

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Inhaberin oder der Inhaber und, sofern sie oder er nicht die Besitzerin oder der Besitzer ist, auch die Besitzerin oder der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Wenn die bisherige Inhaberin oder Besitzerin oder der bisherige Inhaber oder Besitzer erklärt, nicht mehr im Besitz der Urkunde oder der Sache zu sein, kann zur Glaubhaftmachung dieser Erklärung eine eidesstattliche Versicherung entgegengenommen werden. Die Inhaberin oder die Besitzerin oder der Inhaber oder der Besitzer kann verlangen, dass ihr oder ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.