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§ 7 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LVO LSA – Feststellung der Bewährung

Die Bewährung ist vor Ablauf der Probezeit auf der Grundlage der während der Probezeit nach § 20 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes erstellten Beurteilungen festzustellen. In diesen ist die Feststellung aufzunehmen, ob die Beamtin oder der Beamte die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz besitzt und ihre oder seine persönliche Eignung nachgewiesen hat und eine Prognose über die Eignung und Befähigung für die Aufgaben der Laufbahn abzugeben. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen.