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§ 4 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 LVO LSA – Einstellung im Beförderungsamt

Eine den höheren Anforderungen des jeweils ersten Beförderungsamtes entsprechende Berufserfahrung nach § 19 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes liegt vor, wenn die hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der aufgrund der §§ 14, 27 und 28 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen ausgeübt wurde und durch diese nach Art, Schwierigkeit und Dauer die von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig erfüllt werden. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit soll mindestens zwei Jahre umfassen. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Sonstige berufliche Qualifikationen können den höheren Anforderungen an das jeweils erste Beförderungsamt entsprechen, wenn sie zusätzlich zu den aufgrund der §§ 14, 27 und 28 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben wurden und aufgrund ihrer Fachrichtung für die Laufbahn qualifizierend sind.