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§ 30 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 4 – Besondere Vorschriften für die Übernahme von Richterinnen und Richtern

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LVO LSA – Übernahme von Richterinnen und Richtern

(1) Die Zeit als Richterin oder Richter auf Probe gilt als Probezeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes. Abweichend von § 22 Abs. 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes kann bei einer Ernennung einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 der Besoldungsordnung R des Landesbesoldungsgesetzes zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsordnung A der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 übertragen werden, wenn die Richterin oder der Richter mindestens ein Jahr und ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Besoldungsordnung A der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, wenn die Richterin oder der Richter mindestens zwei Jahre Richterin oder Richter auf Lebenszeit war. Bei einer Ernennung einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 der Besoldungsordnung R zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Besoldungsordnung A der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 übertragen werden, wenn die Richterin oder der Richter mindestens fünf Jahre Richterin oder Richter auf Lebenszeit war.

(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.