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§ 25 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 3 – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 LVO LSA – Verfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist schriftlich oder elektronisch an das für die Laufbahn zuständige Fachministerium zu richten oder über den einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Einheitlicher-Ansprechpartner-Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 700), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 92), zu stellen. Im Antrag ist darzulegen, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.

    ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,

  2. 2.

    Qualifikationsnachweise,

  3. 3.

    eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle der Bundesrepublik Deutschland, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG für den Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes des Landes bereits geprüft hat oder eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,

  4. 4.

    Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,

  5. 5.

    ein Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbücher oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen und

  6. 6.

    gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

(3) Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel kann die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach Absatz 4.

(4) Das zuständige Fachministerium bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und fordert sie oder ihn auf, noch fehlende Unterlagen innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht aufgrund disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABL L 354 vom 28.12.2013, S. 132).