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§ 15 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 1 – Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LVO LSA – Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst

(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) =eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) =eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) =eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zur Prüfungsnote

"nicht ausreichend (5) =eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung" zusammengefasst werden.

(3) Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können die Ergebnisse von Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitenden Leistungskontrollen auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.